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Satzung

Satzung des DLRG Ortsverbandes Zwickau e.V.

In der Fassung vom 12.05.2025.

 

Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln an der Satzung der DLRG und an dem Leitbild der DLRG auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

Soweit in dieser Satzung Ämter und Funktionen in der männlichen Sprachform dargestellt sind, dient dies lediglich der Einfachheit und Lesbarkeit. Ämter und Funktionen stehen Interessenten jeden Geschlechtes gleichermaßen offen.

  • I.
    Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • § 1
    Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein ist eine Untergliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG) auf Ortsebene. Er führt die Bezeichnung: DLRG Ortsverband Zwickau e.V., nachfolgend "Ortsverband" genannt.
  2. Der Ortsverband ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Zwickau eingetragen. Sitz des Ortsverbandes ist Zwickau.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • II.  
    Zweck
  • § 2
    Zweck
  1. Die vordringliche Aufgabe des Ortsverbandes ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr).
  2. Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
  1. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
  2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
  3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
  4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
  5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
  1. Weitere, bedeutende Aufgaben des Ortsverbandes sind die Kinder- und Jugendverbandsarbeit und die Nachwuchsförderung.
  2. Zu den Aufgaben gehören auch die
  1. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen sowie eine Übernahme sanitätsdienstlicher Aufgaben,
  2. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
  3. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
  4. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung.
  1. Der Ortsverband vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
  2. Der Ortsverband achtet bei seiner Aufgabenerfüllung auf einen sorgsamen und nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt.
  • § 3
    Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
  1. Der Ortsverband ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Ortsverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ortsverband darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsverbandes fremd sind, begünstigen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.
  • III.
    Mitgliedschaft
  • § 4
    Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Ortsverbandes können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Mit der Mitgliedschaft im Ortsverband erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
  2. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen der DLRG, des Landesverbandes und des Ortsverbandes an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
  • § 5
    Ausübung der Rechte und Delegierte
  1. Das Mitglied übt seine Rechte im Ortsverband aus. Es wird in den übergeordneten Gliederungen durch den Vorsitzenden und die Ressortleiter vertreten. Weitere Delegierte können in der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes gewählt werden.
  2. Die Amtszeit der Delegierten endet mit der nächsten Mitgliederversammlung.
  3. Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und entgegenstehende Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht vorliegen.
  • § 6
    Stimmrecht
  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.
  2. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen im Ortsverband können nur Mitglieder ausüben.
  3. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend des Ortsverbandes regelt die Ordnung der DLRG-Jugend.
  • § 7
    Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Ortsverband endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss.
  2. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres des Ortsverbandes zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  3. Die Streichung als Mitglied kann erfolgen ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
  4. Den persönlichen Ausschluss regeln § 12 Abs. (2) Buchstabe (i) und § 30 Abs. (5) Buchstabe (d).
  5. Der Vorstand kann abweichende Regelungen für befristete Mitgliedschaften für einzelne Gruppen treffen.
  6. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Gliederung abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.
  • § 8
    Beitrag
  1. Die Mitglieder haben die festgesetzten Jahresbeiträge zu leisten. Die Zahlungsmodalitäten sind in der Finanzordnung geregelt.
  • IV. Der Ortsverband und dessen Aufgaben
  • § 9
    Gliederung der DLRG
  1. Die DLRG ist ein Gesamtverein, der sich in die DLRG als Bundesverband und in Landesverbände mit eigener Rechtsfähigkeit sowie weitere Untergliederungen unterteilt.
  2. Der Ortsverband ist als eingetragener Verein eine Untergliederung des Landesverbandes Sachsen.
  • § 10
    Aufgaben des Ortsverbandes
  1. Der Ortsverband ist an die Satzung des Landesverbandes und des Bundesverbandes gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Er ist ferner verpflichtet, die auf diesen Satzungen beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
  • V.
    Kinder- und Jugendverbandsarbeit
  • § 11
    DLRG-Jugend
  1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG.
  2. Die Bildung einer Jugendgruppe im Ortsverband und die damit verbundene Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe stellen ein besonderes Anliegen des Ortsverbandes dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung dieser bedeutenden Aufgaben erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung des Ortsverbandes und der DLRG.
  3. Inhalt und Form der Kinder- und Jugendverbandsarbeit können nach der Ordnung der DLRG-Jugend des Ortsverbandes vollzogen werden, die von der Mitgliederversammlung der DLRG-Jugend beschlossen wird und der Zustimmung des Vorstandes bedarf. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, sofern die Ordnung der DLRG-Jugend nach ihrem Zweck und ihren grundsätzlichen Regelungen im Widerspruch zu dieser Satzung steht. Beschließt die DLRG-Jugend des Ortsverbandes keine eigene Ordnung, gilt die Ordnung der DLRG-Jugend des Landesverbandes.
  4. Die Gliederung der DLRG-Jugend hat dem § 9 dieser Satzung zu entsprechen.
  5. Der Vorstand des Ortsverbandes wird im Vorstand der DLRG-Jugend durch eines seiner Mitglieder vertreten.
  • VI.
    Organe
  1. Abschnitt:
    Mitgliederversammlung
  • § 12
    Aufgabe
  1. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des Ortsverbandes.
  2. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten des Ortsverbandes verbindlich für alle Mitglieder und Gremien. Sie nimmt den Bericht der Mitglieder des Vorstandes, der Revisoren und sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für:
  1. Alle zwei Jahre Wahl der Mitglieder des Vorstandes gem. § 23 (1) und (2) ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie ggf. dessen Stellvertreter;
  2. Wahl von 1 bis 3 Revisoren;
  3. Wahl der Delegierten zur Landesverbandstagung (optional)
  4. Entlastung des Vorstandes;
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
  6. Festsetzung der Beiträge, die die Mitglieder des Ortsverbandes ab dem Folgejahr bis zur Neufestsetzung an den Ortsverband abzuführen haben sowie von eventuellen zeitlich begrenzten und zweckgebundenen Umlagen bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Beitragsanteiles des jeweiligen Mitgliedes und die jeweiligen Zahlungsmodalitäten;
  7. Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses;
  8. Beschlussfassung über Anträge;
  9. Treffen von Entscheidungen zum Ausschluss von Mitgliedern;
  10. Satzungsänderungen und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • § 13
    Zusammensetzung
  1. Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern des Ortsverbandes gebildet.
  • § 14
    Stimmberechtigung
  1.  Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Ortsverbandes nach Maßgabe von § 5 und § 6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  • § 15
    Einberufung und Ladungsfrist
  1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich auf Einladung des Vorsitzenden oder zweier Stellvertreter zusammen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand diese mit einfacher Mehrheit verlangt.
  3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss in Textform mindestens zwei Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
  4. Die Frist wird durch Absendung der Einladung per E-Mail an die stimmberechtigten Mitglieder gewahrt. Der Tag der Absendung und der Tag des Versammlungsbeginns werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.
  • § 16
    Antragsberechtigung
  1. Antragsberechtigt sind:
  1. die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung,
  2. der Vorstand der DLRG-Jugend.
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens eine Woche vorher eingereicht werden (Ausnahme siehe § 42 Abs. (2)). Sie sind nach Antragsschluss ohne Verzögerung den Mitgliedern des Ortsverbandes zuzuleiten.
  2. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
  • § 17
    Beschlussfähigkeit
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  • § 18
    Beschlussfassung
  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.
  3. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht 1/3 der anwesenden Stimmen geheime Abstimmung verlangt. Das weitere Verfahren kann die Geschäftsordnung regeln.
  • § 19
    Wahlen
  1. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim mit Stimmzetteln. Wenn kein Mitglied der Mitgliederversammlung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. § 18 Abs. (2) gilt entsprechend. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.
  2. Ergänzende Regeln können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
  • § 20
    Protokoll
  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  2. Das Protokoll gilt eine Woche nach der Mitgliederversammlung als veröffentlicht. Es kann auf Anfrage zu den üblichen Trainingszeiten von den stimmberechtigten Mitgliedern eingesehen werden.
  3. Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern in Textform beim Vorsitzenden geltend gemacht werden, und zwar binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe. Über einen Einspruch entscheidet der Vorstand.
  • § 21
    Mitgliederversammlungen in Ausnahmesituationen
  1. Ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Mitgliederversammlung aus schwerwiegenden Gründen, wie Naturkatastrophen, Pandemien oder ähnlichem in den nächsten sechs Monaten nicht unter Anwesenheit ihrer Mitglieder an einem Versammlungsort abgehalten werden kann, ist der Vorstand zu dem Beschluss berechtigt, die Mitgliederversammlung unter Wahrung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation abzuhalten.
  2. Der Beschluss des Vorstandes ist spätestens mit der Einladung bekanntzugeben. Der konkrete elektronische Kommunikationsweg ist rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, mitzuteilen.
  3. Die DLRG stellt technisch sicher, dass die Mitgliedsrechte nur von Berechtigten ausgeübt werden können.
  1. Abschnitt:
    Vorstand
  • § 22
    Geschäftsführung und Leitung
  1. Der Vorstand leitet den Ortsverband im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Identifizierung und Vorbereitung von grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten des Ortsverbandes.
  2. Der Vorstand kann gegen ein Mitglied wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
  1. Rüge oder Verwarnung, mit ggfs. entsprechender Veröffentlichung, gem. WADA und NADA-Code,
  2. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
  3. befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
  4. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen, einschließlich Ehrenpräsident, Ehrentitel und Ehrenmitgliedschaft
  5. zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.
  1. Ferner kann der Vorstand ein Mitglied eines Organs einstweilen von der ausgeübten Funktion suspendieren, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Funktion
  1. seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder
  2. sonstige wichtige Interessen der DLRG gefährdet sind oder
  3. das Mitglied im Rahmen seiner Funktion für die DLRG ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte.
  1.  Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Bei der Suspendierung eines Vorstandsmitgliedes ist zugleich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Nachfolgers einzuberufen.
  2. Entsprechendes gilt für die Schiedsgerichte der Landesverbände auf Antrag des jeweiligen Landesverbandsvorstandes.
  • § 23
    Zusammensetzung
  1. Den Vorstand bilden:
  1. der Vorsitzende,
  2. der Schatzmeister,
  3. der Leiter Ausbildung,
  4. der Leiter Einsatz,
  5. der Leiter Verbandskommunikation
  6. der Vorsitzende der DLRG-Jugend des Ortsverbandes,
  7. optional ein Stellvertreter zu den Ressortleitern (b) bis (f)
  1. Aus den Ressortleitern (b) bis (e) werden mindestens ein bis maximal zwei Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes haben jeweils eine Stimme.
  3. Sofern bei Diskussionen und Beschlüssen ein Mitglied des Vorstandes persönlich betroffen ist, kann er durch Beschluss des Vorstandes insoweit von der Teilnahme an der Vorstandssitzung ausgeschlossen werden.
  4. Kandidaten eines Vorstandsamtes gemäß Abs. (1) müssen Ämter in anderen Vereinen oder Gliederungen vor der Wahl gegenüber der Mitgliederversammlung bekanntmachen. Gewählte Vorstandsmitglieder müssen alle Änderungen unverzüglich gegenüber dem Vorstand anzeigen.
  • § 24
    Vertretungsbefugnis
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass die Stellvertreter nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.
  • § 25
    Amtszeit
  1. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl.
  • § 26
    Geschäftsverteilung
  1. Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan, welcher verbandsintern veröffentlicht wird. Nachfolgende Änderungen sind ebenfalls verbandsintern zu veröffentlichen.
  2. Der Vorstand kann für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben weitere Mitglieder einsetzen. Der Vorstand kann für die Wahrnehmung abgegrenzter Aufgabengebiete besondere Vertreter gemäß § 30 BGB benennen.
  • § 27
    Ladungsfrist
  1. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens eine Woche vorher einzuladen.  Eine Sitzung des Vorstandes kann auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort unter Wahrung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Dies ist mit der Einladung unter Angabe des konkreten elektronischen Kommunikationsmittels mitzuteilen. § 15 Abs. (4) gilt entsprechend.
  • § 28
    Anträge
  1. Anträge zur Vorstandssitzung müssen in Textform spätestens drei Tage vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss ohne Verzögerung den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten.
  • § 29
    Anzuwendende Vorschriften
  1. Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Beschlussfähigkeit, für Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.
  • VII.
    Schiedsgerichtsbarkeit
  • § 30
    Aufgaben
  1. Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
  1. Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen.
  2. Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen, soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind.
  3. Verstöße gegen die in § (2) Abs. (5) genannten Grundsätze
  1. Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern unter- einander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen der Landesverbände oder deren Untergliederungen sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.
  2. Sie entscheiden über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.
  3. Ferner ahndet das Schiedsgericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen der Anti- Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.
  4. Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
  1. Rüge oder Verwarnung, mit ggfs. entsprechender Veröffentlichung, gem. WADA und NADA-Code,
  2. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
  3. befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
  4. befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG,
  5. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen, einschließlich Ehrenpräsident, Ehrentitel und Ehrenmitgliedschaft
  6. zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.
  1. Ferner kann das Schiedsgericht auf Antrag des Vorstandes ein Mitglied eines Organs einstweilen von der ausgeübten Funktion suspendieren, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Funktion
  1. seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder
  2. sonstige wichtige Interessen der DLRG gefährdet sind oder
  3. das Mitglied im Rahmen seiner Funktion für die DLRG ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte.
  1.  Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Entsprechendes gilt für die Schiedsgerichte der Landesverbände auf Antrag des jeweiligen Landesverbandsvorstandes.
  • § 31
    Zusammensetzung
  1. Der Ortsverband unterhält kein eigenes Schiedsgericht. Alle Aufgaben der den Ortsverband betreffenden Schiedsgerichtbarkeit werden an das Schiedsgericht des Landesverbandes oder Bundesverbandes übergeben.
  • § 32
    Kostentragung
  1. Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
  • § 33
    Schiedsordnung
  1. Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schiedsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird.
  • § 34
    Ordentlicher Rechtsweg
  1. Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.
  • VIII.
    Kommissionen
  • § 35
    Aufgabe
  1. Kommissionen können durch Beschluss des Vorstandes oder Mitgliederversammlung für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden.
  • IX.
    Sonstige Bestimmungen
  • § 36
    Ordnungen und Richtlinien
  1. Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes, des Landesverbandes und des Ortsverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Mitglieder bindend.
  2. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
  3. Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat der DLRG erlassen. Die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG.
  • § 37
    Gestaltungsordnung
    DLRG-Markenschutz und -Material
  1. Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird von den Organen des Bundesverbandes und des Landesverbandes erlassen.
  2. Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
  3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
  4. Der Ortsverband ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
  • § 38
    Ehrungen
  1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die vom Vorstand unter der Maßgabe der Regelungen von Bundesverband und Landesverband erlassen wird.
  • § 39
    Besondere Ordnungen
  1. Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien kann der Vorstand unter der Maßgabe der Regelungen von Bundesverband und Landesverband eine Geschäftsordnung erlassen.
  2. Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung können durch eine Wirtschaftsordnung geregelt werden, die vom Vorstand unter der Maßgabe der Regelungen von Bundesverband und Landesverband erlassen werden kann.
  3. Die Einhaltung der bestehenden Datenschutzbestimmungen können in einer Datenschutzordnung geregelt werden, die vom Vorstand unter der Maßgabe der Regelungen von Bundesverband und Landesverband erlassen werden kann.
  4. Sofern vom Vorstand keine Ordnungen für den Ortsverband erlassen werden, gilt die entsprechende Ordnung des Landesverbandes vorrangig vor der Ordnung des Bundesverbandes.
  • § 40
    Compliance Richtlinie
  1. Zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und internen Regelungen der DLRG kann der Vorstand eine Compliance Richtlinie erlassen. Alternativ gilt die Richtlinie des Landesverbandes vorrangig vor der Richtlinie des Bundesverbandes.
  • § 41
    Regelwerke für den Rettungssport
  1. Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Bundesverband ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Bundesverband aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach entsprechend der DLRG-Satzung verbindlich für alle Mitglieder des Ortsverbandes.
  • X.
    Schlussbestimmungen
  • § 42
    Satzungsänderungen
  1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein und ab dem Zeitpunkt der Einladung zur Mitgliederversammlung zu den üblichen Trainingszeiten ausliegen sowie über einen Internet-Link einsehbar sein. Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen und vorgelesen sein.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
  • § 43
    Auflösung
  1. Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens acht Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsverbandes oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Ortsverbandes an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
  • § 44
    Inkrafttreten
  1. Diese Satzung wurde am 12.05.2025 auf der Mitgliederversammlung des Ortsverband beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Satzung wurde am 25.07.2025 unter der Vereinsregister Nr. 70532 beim Amtsgerichts Chemnitz eingetragen.

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