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Die am 15.11.2023 beschlossene Neufassung der Satzung wird nach der Bestätigung vom Amtsgericht hier eingestellt!

Satzung

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsverband Zwickau e. V.

§ 1 Name/Sitz

1. Der Verein trägt den Namen: „DLRG Ortsverband Zwickau e.V.“
2. Der DLRG Ortsverband Zwickau e.V. ist Mitglied im DLRG Landesverband Sachsen e.V.
3. Der Vereinssitz ist Zwickau
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§ 2 Gemeinnützigkeit/Aufgaben

1. Der DLRG Ortsverband Zwickau e.V. (DLRG OV e.V.) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist eine selbstständige Organisation und arbeitet überwiegend ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der DLRG OV Zwickau e.V. ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, die Förderung des Sports und die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch::
- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser
- Förderung des Anfängerschwimmens
- Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootführern, Funkern und Rettungstauchern, sowie Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse
- Aus- und Fortbildung für Hilfsmaßnahmen in Notfällen, sowie Erteilung
entsprechender Befähigungszeugnisse
- Planung, Organisation und Durchführung des Wasserrettungs- und Wasserbergungsdienstes
- Mitwirkung bei der Abwehrung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser
- Förderung jugendpflegerischer Arbeit
- Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe
- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des DLRG OV Zwickau e.V. können natürliche- und juristische Personen werden. Mit dem Eintritt wird gemäß der Satzung der DLRG zugleich die Mitgliedschaft in der DLRG begründet. Die Mitglieder erkennen durch ihre schriftliche Eintrittserklärung das Satzungsrecht der DLRG und
des Landesverbandes an und übernehmen alle sich daraus ergebenen Rechte und Pflichten.
2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht bis zum Ablauf des Folgemonats abgelehnt wird.
3. Das Mitglied wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Delegierten der DLRG OV Zwickau e.V. vertreten.
4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende- oder mindestens für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.
5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen davon sind die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive- und passive Wahlrecht für die Jugend regelt die Jugendordnung.
6. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung, Personen benannt werden, die sich im Sinne der Satzung besondere Verdienste erworben haben.
7. Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand bei Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss aufgelöst.
a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
b) Die Streichung als Mitglied kann bei einem Rückstand von einem Jahresbeitrag erfolgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
c) Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., oder gegen Anordnungen aufgrund der vorgenannten Satzungen, bzw. wegen unehrenhaften oder DLRG-schädigenden Verhaltens kann der Vorstand wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
- Rüge
- Verweis
- zeitlicher- oder dauernder Ausschluss von Ämtern
- zeitliche- oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts
- Aberkennung ausgesprochener Ehrungen
- zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe
- Ausschluss
Darüber hinaus können den Beteiligten, die durch das Verfahren entstandene Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
8. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres auf das Geschäftskonto des DLRG OV Zwickau e.V. zu überweisen. Bei gewünschten Abweichungen von den
Zahlungsmodalitäten durch ein Mitglied wir auf Antrag des Mitgliedes im Einzelfall vom Vorstand entschieden.
9. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen dem OV zurückzugeben.
10. Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschafte.V. und ihre Mitgliedsverbände nicht verpflichtet.

§ 4 Jugend

1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen in der DLRG.
2. Die Bildung einer Jugendgruppe der DLRG OV Zwickau e.V. und die damit verbundenen jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar.
3. Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich nach der Landesjugendordnung der DLRG-Jugend, sowie dem Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen werden.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) wenn der OV-Vorstand es beschließt. Dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Ortsverbandes erfordert, wenn besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bestehen
b) wenn ein Mitglied des OV-Vorstandes im Sinne § 26 BGB, dies sind der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister, vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet
c) wenn es von mindestens zwei Zehntel der OV-Mitglieder oder des Vorstandes der DLRG OV Zwickau e.V. unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem OV-Vorstand verlangt wird.
3. Die Mitgliederversammlung gibt Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzlich Fragen und Angelegenheiten, wie:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes, sowie den Prüfungsbericht der Revisionskommission
b) alle zwei Jahre Wahl der Mitglieder des Vorstandes
c) alle zwei Jahre Wahl einer Revisionskommission
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Jahresbeiträge
f) Anträge
g) Wahl der Delegierten zur Landesverbandsratstagung
h) Satzungsänderungen
i) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
4. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand ein.
5. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der DLRG des OV Zwickau e.V. zusammen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung ist geregelt in §3, Abs. 4 und 5.
6. Zur Mitgliederversammlung muss der Vorstand der DLRG des OV Zwickau e.V. 14 Tage vorher die Mitglieder und Revisoren schriftlich, sowie durch einen Aushang in der Schwimmhalle Zwickau, in der das Training stattfindet, unter der Angabe der Tagesordnung einladen. Die Einladung eines Mitgliedes erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse versandt wurde.
7. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher beim Vorstand eingegangen sein.
8. Dringlichkeitsanträge sind möglich, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder der Beratung dem Dringlichkeitsantrag zustimmen.
9. Über den Inhalt jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Sitzungsleiter und Protokollant zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand leitet den DLRG OV Zwickau e.V. im Rahmen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., sowie den Empfehlungen des Landesverbandes Sachsen e.V.
2. Den Vorstand bilden:
a) Vorsitzende(r)
b) Zweite(r) Vorsitzende(r)
c) Schatzmeister(in)
d) Technischer Leiter(in)
e) Leiter(in) Öffentlichkeitsarbeit
f) Jugendwart(in)
g) Ressortleiter(in) Schwimmen, Retten, Sport
h) Ressortleiter(in) Fahrten, Lager, internationale Begegnungen
Er kann erweitert werden höchstens um:
i) Arzt/Ärztin
j) Justitiar(in)
k) max. 3 Beisitzer(innen)
3. Der Schatzmeister darf nicht zugleich Vorsitzender oder zweiter Vorsitzender sein. Ansonsten ist eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandesämtern möglich.
4. Der Vorstand im Sinne §26 BGB sind der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.
5. Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen. Ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes.
6. Über den Inhalt jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern auf Verlangen vorzulegen.
7. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Übernahme der Tätigkeit des neugewählten Vorstandes im Amt.

§ 7 Ordnungsbestimmungen

1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie dem Satzungszweck nach §2, Abs. 3., entsprechen. Vergütungen dürfen nur insoweit gewährt werden, wie sie mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sind. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vorstandmitglieder können für die Vorstandarbeit eine Aufwandentschädigung erhalten. Die tatsächliche Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist in der Finanzordnung der DLRG Ortsverband Zwickau e.V. geregelt.
4. Einladungen und Anträge zu Zusammenkünften der Organe müssen stets schriftlich erfolgen. Einladungen müssen außerdem die vorgesehene Tagesordnung enthalten.
5. Fristgemäß eingereichte Anträge müssen den zur Zusammenkunft eingeladenen Teilnehmern spätestens bei Beginn der Zusammenkunft vorgelegt werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich.
8. Gewählt wird grundsätzlich geheim. Wenn kein Stimmberechtigter widerspricht, kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erzielt.
9. Sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.  Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.
10. Besteht keine Beschlussfähigkeit des Vorstandes, kann innerhalb von vier Wochen eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
11. Eine Abstimmung führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.
12. Für Wahlen wird grundsätzlich ein Wahlausschuss mit zwei Personen gebildet.
13. Wer in der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. oder in einer ihrer Mitgliedsverbände hauptamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion im Vorstand der DLRG OV Zwickau e.V. wahrnehmen.

§ 8 Ordnungen der DLRG

1. Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit werden Prüfungen abgenommen, deren Art, Inhalt und Durchführung durch die Prüfungsordnung der DLRG geregelt werden
2. Zur Durchführung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG.
3. Die Finanz- und Materialwirtschaft, sowie die Rechnungslegung regelt die Finanzordnung der DLRG Ortsverband Zwickau e.V.
4. Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.
5. Soweit für den DLRG Landesverband Sachsen e.V. Ergänzungen der vorgenannten Ordnungen beschlossen wurden, gelten diese auch für den DLRG OV Zwickau e.V.

§ 9 Warenzeichen und Materialien

1. Die Buchstabenfolge DLRG, sowie die Verbandszeichen sind im Warenregister des Deutschen Patentamtes München warenzeichenrechtlich geschützt.
2. Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandszeichen wird durch eine Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat der DLRG erlassen.
3. Das zur Erfüllung Ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
4. Der DLRG OV Zwickau e.V. ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur Erfüllung der im §2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet ist.

§ 10 Vereinsorgan

Der DLRG OV Zwickau e.V. ist berechtigt, ein offizielles Vereinsorgan herauszugeben.

§ 11 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und beim Registergericht anzumelden.

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des DLRG OV Zwickau e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck, mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten beschlossen werden
2. Bei der Auflösung des DLRG OV Zwickau e.V., oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks, fällt dessen Vermögen an den DLRG Landesverband Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 16.05.2017 auf der Mitgliederversammlung des DLRG OV Zwickau e.V. beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Satzung wurde am - 27.12.2017 - unter der Nr. 70533 in das Vereinsregister Sachsen Amtsgerichts Chemnitz/Zwickau eingetragen.

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